JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 504neu
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
1) das Recht des Gebrauches;
Paragraph 504,
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.