JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 505neu
Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
Paragraph 505,
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.