JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 509neu
2) der Fruchtnießung.
Paragraph 509,
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.