JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 522neu
Paragraph 522,
In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.