JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 531neu
Achtes Hauptstück.
Von dem Erbrechte.
Verlassenschaft.
Paragraph 531,
Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.