JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 545neu
Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.
Paragraph 545,
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (Paragraph 703,).