JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 553neu
Erfordernisse:
römisch eins. Innere Form.
Paragraph 553,
Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Codicill.