JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 570neu
4) wesentlicher Irrthum;
Paragraph 570,
Ein wesentlicher Irrthum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrthum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlet hat.