JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 601neu
Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen.
Paragraph 601,
Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.