JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 613neu
Rechte des Erben bey einer fideicommissarischen Substitution.
Paragraph 613,
Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.