JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 647neu
Eilftes Hauptstück.
Von Vermächtnissen.
Von wem, wie und wem legiret;
Paragraph 647,
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (Paragraph 535,) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.