JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 663neu
d) einer Forderung;
Paragraph 663,
Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.