JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 671neu
Paragraph 671,
Vermachen Aeltern den Töchtern ein Heirathsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtniß erkläret worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbtheil eingerechnet.