JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 684neu
Anfallstag bey den Vermächtnissen.
Paragraph 684,
Der Legatar erwirbt in der Regel (Paragraph 699,) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtniß. Das Eigenthumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigenthumes in dem fünften Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werden.