JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 688neu
Recht des Legatars zur Sicherstellung.
Paragraph 688,
In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist; kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben Paragraph 437, vorgeschrieben worden.