JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 702neu
Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sey.
Paragraph 702,
Eine dem Erben oder Legatar beygerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.