JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 703neu
Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung.
Paragraph 703,
Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bey dem Eintritte derselben erbfähig sey.