JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 705neu
Paragraph 705,
Ist der Zeitpunct von der Art, daß er kommen muß; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Uebergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.