JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 709neu
3) Auftrag.
Paragraph 709,
Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (Paragraph 696,).