JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 717neu
2) durch Widerruf;
Paragraph 717,
Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muß er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.