JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 729neu
Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichttheiles.
Paragraph 729,
Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden; so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbtheil gerichtlich fordern.