JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 770neu
Paragraph 770,
Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den Paragraphen 540, – 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichttheil entzogen werden.