JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 775neu
Rechtsmittel des Notherben:
a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;
Paragraph 775,
Ein Notherbe, welcher ohne die in den Paragraphen 768, – 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.