JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 794neu
Paragraph 794,
Bey jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde; sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Werth der letztern nach dem Zeitpuncte des Empfanges; der ersten dagegen nach dem Zeitpuncte des Erbanfalles bestimmt.