JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 795neu
Anspruch des Notherben auf den notwendigen,
Paragraph 795,
Einem Notherben, der von seinem Pflichttheile selbst gesetzmäßig ausgeschlossen wird, muß doch immer der nothwendige Unterhalt ausgemessen werden.