JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 799neu
Ausweisung des Rechtstitels; Erbserklärung.
Paragraph 799, Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung, aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme.