JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 801neu
Wirkung der unbedingten,
Paragraph 801, Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreichet.