JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 809neu
Uebertragung des Erbrechtes.
Paragraph 809,
Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen (Paragraph 537,).