JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 839neu
b) der Nutzungen und Lasten;
Paragraph 839,
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.