JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 883neu
Form der Verträge.
Paragraph 883,
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.