JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 938neu
Achtzehntes Hauptstück.
Von Schenkungen.
Schenkung.
Paragraph 938,
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.