JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 940neu
Belohnende Schenkung.
Paragraph 940,
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.