JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 942neu
Wechselseitige Schenkungen.
Paragraph 942,
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.