JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 957neu
Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Verwahrungsvertrage.
Verwahrungsvertrag;
Paragraph 957,
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.