JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 960neu
oder in eine Bevollmächtigung übergehe.
Paragraph 960,
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.