JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 969neu
Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
Paragraph 969,
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.