JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 973neu
2) der Zurückstellung;
Paragraph 973,
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.