JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 978neu
3) der Beschädigung;
Paragraph 978,
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.