JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 985neu
Gelddarleihen.
Paragraph 985,
Ein Gelddarleihen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.
Ein Gelddarleihen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.