JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 986neu
a) in klingender Münze, oder Papiergeld;
Paragraph 986,
In wie fern ein Darleihen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darleihen, oder ein Darleihen in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.