JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 992neu
c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.
Paragraph 992,
Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen sind.