LGBlKtn. Nr. 7/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
§ 2aufgehoben
Verbot von Ausnahmen
Paragraph 2, Von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimmungen der VbA dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden.