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LGBlTir. Nr. 7/2006

kein Dokument in RIS
Kundmachung LGBlTir. Nr. 7/2006× zu Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.08.2003 – 14.11.2005 · idF BGBl. II Nr. 279/2003 · aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 7/2006 § 1↗RIS↗

Zielbestimmung

Paragraph eins,

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.