LGBlVbg. Nr. 68/1923
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.