Rechtstracker.at

LGBlVbg. Nr. 68/1923

in Kraft ab 30.10.1923·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGBlVbg. Nr. 68/1923× zu Allgemeines Wasserbautengesetz.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Wasserbautengesetz. neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 zu tragen.