LGBlVbg. Nr. 68/1923
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4,
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4,