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LGVBlSbg. Nr. 28/1920

in Kraft ab 08.03.1920·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGVBlSbg. Nr. 28/1920× zu Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 08.03.1920 · idF LGVBlSbg. Nr. 28/1920 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.