LGVBlSbg. Nr. 28/1920
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.