Absatz eins,Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß Personen ohne ärztliche Bestallung
- Ziffer einssich nicht die Bezeichnung „Arzt“ oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen,
- Ziffer 2die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben vergleiche Gewerbeordnung Paragraph 56 a, Nr. 1; Paragraph 148, Nr. 7a) oder Arznei- und Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen vergleiche a. a. O., Paragraph 56, Nr. 0; Paragraph 148, Nr. 7a),
- Ziffer 3nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und
- Ziffer 4nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.