GBlÖ Nr. 543/1939
Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Im Hinblick auf die durch dieses Gesetz den im Paragraph eins, genannten Kirchen eröffneten Einnahmequellen werden die Verpflichtungen des Staates, der in staatlicher Verwaltung stehenden Fonds, der Gemeinden, der Kultusverbände (Pfarr- und Kultusgemeinden) und der öffentlichen Patrone, zur Deckung des im Paragraph eins, genannten Bedarfes beizutragen, aufgehoben. Ebenso werden für alle anderen die Verpflichtungen zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Leistungen aufgehoben, soweit sie nicht auf dem privaten Patronat oder auf Privatrechtstiteln beruhen.