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GBlÖ Nr. 543/1939

kundgemacht 28.04.1939 RIS↗
Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich.
Kundmachung GBlÖ Nr. 543/1939× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.05.1939 · idF GBlÖ Nr. 543/1939 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
  2. Absatz 2,Der ... Anmerkung, gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... Anmerkung, gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.